Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Stand 17.September 2025

§ 1 Geltung

1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf-, Werklieferungs-, und ähnliche Verträge.
2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das unsere.

§ 2 Angebote und Aufträge

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Aufträge werden für uns verbindlich, wenn sie vom Hersteller schriftlich bestätigt oder stillschweigend angenommen worden sind. Mündliche Zusicherungen oder Nebenabreden sind 
für uns nur verbindlich ,wenn sie in der Bestätigung, schriftlich wiederholt worden sind.
3. Werden uns nach Abschluß des Vertrages Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, kommt insbesondere der Besteller mit einer Zahlung in 
Verzug, sind wir berechtigt, abweichend von getroffenen Zahlungsvereinbarungen die Lieferung von einer Sicherstellung oder einer Vorauszahlung abhängig zu machen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Mit dem Besteller vereinbarte Lieferfristen verlängern sich auf 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der erfolgten Sicherstellung oder Vorauszahlung.
4. Muster, Abbildungen und sonstige Angaben über Beschaffenheit unserer Waren gelten vorbehaltlich zumutbarer Modelländerungen, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. 
Geringfügige Abweichungen in der Farbe der Hölzer und Polsterstoffe behalten wir uns vor. Leihweise bestellte Muster werden berechnet, wenn sie uns nicht innerhalb von 8 Wochen zurückgeliefert werden. 

§ 3 Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der Kosten der Verpackung, Fracht und Montage.
2. Unsere Preise beruhen auf den Materialkosten und tariflichen Lohnkosten im Zeitpunkt des Angebotes.
Erhöhen sich diese Kosten bis zur Lieferung, so sind wir berechtigt, im Ausmaß der Verteuerung, höhere Preise zu berechnen. Wir verweisen auf unsere am Tage der Lieferung gültigen
Preislisten. Die mit Nichtkaufleuten schriftlich vereinbarten Festpreise haben eine Gültigkeit von vier Monaten, sofern wir uns keine kürzere Geltungsdauer vorbehalten haben. 

§ 4 Lieferung

1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn Versand und Montage von uns übernommen worden sind.
2. Teillieferungen und -leistungen müssen vom Besteller angenommen werden. Die ihm zustehenden Rechte bleiben jedoch unberührt.
3. Erklärt der Besteller, die Lieferung zu dem von uns bestätigten Lieferzeitpunkt nicht annehmen zu können, wird der vereinbarte Werklohn/Kaufpreis mit den Fristen des
§ 6 Ziffer 2. fällig. Die Ware lagert auf Gefahr des Bestellers. Wir sind berechtigt, die Ware bei einer Spedition anzuliefern, die auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Lagerung und den Weitertransport übernimmt.
4. Die Kosten für eine vergebliche Anlieferung, die wir nicht zu vertreten haben, und für die dadurch entstehenden Lohn- und Reisekosten unserer Monteure, trägt der Besteller.
5. Mehrkosten infolge bauseitiger Maßänderungen oder Umstände die bei unserem Aufmaß nicht gegeben waren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

§ 5 Lieferfristen

1. Die von uns genannten Lieferfristen, insbesondere Lieferwochen, sind Zirkaangaben und können bis zu einem Monat überschritten werden, es sei denn, dass wir eine bestimmte 
Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.
2. Die Nichteinhaltung der Monatsfrist oder der zugesicherten Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er eine angemessene,
mindestens acht Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Brand usw. befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
4. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im übrigen beschränkt
sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist￾vom Zeitpunkt des Verzugs oder der Unmöglichkeit der Leistung angerechnet - schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beschränken sich die Ersatzansprüche auf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden.
5. Abweichend von Ziffer 4 haften wir gegenüber dem Personenkreis des § 24 AGB-Gesetz, insbesondere Kaufleuten, stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und zwar bis zur Höhe
des Warenwertes. Sonstige Schadenersatzansprüche wegen Leistungsverzug oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. 

§ 6 Zahlung

1. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.
2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers, Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern
nichts anderes vereinbart wird. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe
der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskont- bzw. Basiszinssatz, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu berechnen; die 
Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Bei Zahlungsverzug; Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort
fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als 
berechtigt erweist. Im übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs.1 BGB nur den Teil der Kaufsumme
vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.
7. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. 

§ 7 Beschaffenheit, Gewährleistung

1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer.
2. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
3. Ergänzend gilt, daß zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen sind.
4. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränke sich auf das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Schlägt diese 
fehl, so bleibt ihm das Recht zur Wandlung oder Minderung: Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des 
Verkäufers. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Reklamationen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
6. Bei Fremderzeugnissen, die die BeGa Vertriebs GmbH von Dritten bezogen hat und an den Besteller weitergeliefert hat, tritt die BeGa GmbH hiermit in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ihre Mängelhaftungsansprüche und -rechte, die ihr gegen ihre Lieferanten zustehen, an den Käufer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Klargestellt wird, dass im Falle eines Mangels der Kaufsache der Käufer Mängelhaftungsansprüche im eigenen Namen nur noch gegenüber dem Lieferanten des Verkäufers gelten machen kann. 

§ 8 Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand
noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware noch Mahnung 
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt 
und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 2 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder 
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 2 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht auf Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zu Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. 
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.


Kontakt

(09831) 70 78 info@bega-beisser.de